AGB

AGB DER WEISS&KOHNEN AGENTUR FÜR DIALOGMARKETING GMBH
(nachfolgend Werbeagentur genannt)
Stand 01.05.2018

VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Werbeagentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

1. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
Jeder dem Gestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Gestalter insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Gestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Gestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Der Gestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Gestalter.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
Der Gestalter hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken bzw. auf den erstellten Webseiten und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Gestalter zum Schadensersatz. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Digitale Daten
Der Gestalter ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat der Gestalter dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Gestalters geändert werden.

Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Werbeagentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Werbeagentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.

Beauftragte Projekte werden fallweise im aktuellen Newsletter der Werbeagentur oder anderen Pubilikation vorgestellt. Der Auftraggeber gibt mit Auftragserteilung seine Zustimmung zur Veröffentlichung des Projektes.

2. HONORAR
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Werbeagentur und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. ZUSATZLEISTUNGEN
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERSENDUNGSGEFAHR
An den Arbeiten der Werbeagentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Werbeagentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/ Verwerters.

5. KORREKTUR UND PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
Vor Produktionsbeginn sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Werbeagentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Werbeagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. HAFTUNG
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der Werbeagentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

Soweit die Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Werbeagentur, stellt er die Werbeagentur von der Haftung frei.

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.